Waffenrecht

Aufbewahrungskontrollen (Quelle: Polizeiinspektion Kempten) 


Gem. § 36/III Satz 2 WaffG hat jeder Waffenbesitzer den Kontrollierenden Zutritt zur Räumlichkeit zu gestatten, in denen die Waffen / Munition aufbewahrt werden. Im Falle einer verdachtsunabhängigen Kontrolle besteht keine dringliche Gefahr, die eine Betretung auch gegen den Willen des Waffenbesitzers zulassen würde. Jedoch wird dann ein triftiger und glaubhafter Grund verlangt, weshalb eine Kontrolle verweigert wird.

 

Im Falle einer Verweigerung steht immer eine mangelnde Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG im Raum. Hierzu gibt es mittlerweile auch zahlreiche Gerichtsurteile, die dies so bestätigen. Diese Betretungsbefugnis ist jedoch weit entfernt von einem Durchsuchungsbeschluss. Es wird nur kontrolliert und in Augenschein genommen, was unmittelbar mit der Waffenaufbewahrung zusammenhängt.

 

Was wird von mir kontrolliert:

  • Schutzklasse des Tresors
  • Art der Aufbewahrung je nach Schutzklasse des Tresors
  • Ladezustand der Waffen
  • Überprüfung der Individualnummern
  • Überprüfung der vorhandenen Munition
  • ggf. individuelle Punkte wie Pulvertresor, Wiederladeörtlichkeit usw.

 

Grundsätzlich empfiehlt sich, einen Dienstausweis zeigen zu lassen. Jeder Mitarbeiter der Stadt oder Polizist hat einen Dienstausweis dabei und muss sich auch

auf Verlangen ausweisen.

Broschüre zur Waffenaufbewahrung des BLKA Informationen zur Waffenaufbewahrung
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