Vereinssatzung

der Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Kempten (Allgäu) 1466


§1 Name und Zweck

(1) Die Gesellschaft führt den Namen Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Kempten (Allgäu) 1466 und hat ihren Sitz in Kempten (Allgäu).

(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (RegBl. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an¹.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.

(4) Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.


§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

(2) Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.


§3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.

(2) Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuß gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.

(3) Besteht kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet die Generalversammlung über das Aufnahmegesuch.

(4) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuß verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.


§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß (§ 6 Abs. 2 Buchst. c),
c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vorgehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung,
d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.

(2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluß eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtung nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.


§6 Gesellschaftsdisziplin

(1) Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.

(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch

a) Geldbußen bis zum Betrage von 50 DM,
b) Ausschluß von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
c) befristeten oder dauernden Ausschluß aus der Gesellschaft.

(3) Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluß aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.

(4) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.

(5) Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlußfassung nicht anwesend sein.

(6) Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluß bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, daß der Beschluß noch nicht wirksam wird.

(7) Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muß das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.


§7 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuß und die Generalversammlung.


§8 Das Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.

(2) Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten.

(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.

(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr zwei und im darauffolgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.

(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muß als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefaßt werden.

(7) Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.

(8) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.


§9 Gesellschaftsausschuß

(1) Der Gesellschaftsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.

(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuß mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Gesellschaftsausschuß, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.

(4) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:

a) Abschluß von Verträgen für die Gesellschaft,
b) Aufstellung des Haushaltsplans und Prüfung der Jahresrechnung,
c) Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.

(5) Der Gesellschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt.

(6) Über die Sitzung des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.


§10 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.

(2)Den Vorsitz der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.

(3) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

(5) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorgelegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muß dem Schützenmeister spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

(6) Ein Beschluß der Generalversammlung ist stets erforderlich für

a) eine Änderung der Satzung (§ 14),
b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,
c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
g) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,
h) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs. 6 und Abs. 7),
i) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
k) die Auflösung der Gesellschaft.

(7) Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.

(8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muß ferner einberufen werden, wenn

a) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,
b) ein Mitglied gegen den Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt (§ 6
Abs. 7).

(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.


§11 Schützenkommissar

(1) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen, daß die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.

(2) Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.

(3) Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur/ zum Gemeinde/Markt/Stadt Kempten und vertritt in der Gesellschaft die Belangen der Allgemeinheit.

(4) Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.

(5) Ein Beschluß des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.

(6) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.

(7) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der Tagesanordnung verlangt.


§12 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.

(2) Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festgelegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.

(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.

(4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.

(5) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.

(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuß genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftausschusses.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§13 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.

(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.

(3) Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Gemeinde / dem Markt / der Stadt Kempten zu übergeben mit dem Ansuchen, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft in Kempten zu verwalten. Übernimmt die Gemeinde / der Markt / die Stadt die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in Kempten keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Gemeinde / den Markt / die Stadt, die/der es zur Förderungen des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Gemeinde / der Markt / die Stadt die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es zur Förderungen des Schließsports zu verwenden hat.


§14 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.

(2) Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt / der Stadt ² Kempten vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern einzuholen.


§15 Schlußbestimmungen

(1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Innern in Kraft.

(2) Die Satzung vom 19.02.1959 wird aufgehoben.


Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der außerordentlichen Generalversammlung am 18. April 1969.
Kempten (Allgäu), den 18.April 1969
gez. Döbler gez. Gesell
1. Schützenmeister 2. Schützenmeister

gez. Spingler gez. Roscher
Kassierer Schriftführer

IC7 – 2022/18 – 8
Vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 33 Abs. 2 BGB genehmigt.
München, den 11. Juni 1970
Bayer. Staatsministerium des Innern
I.A.
gez. Dr. Ziegler
Ministerialrat


Auszug aus der Niederschrift der Generalversammlung der Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Kempten/Allgäu 1466 vom 19.04.1985
8960 Kempten, Lindauer Str. 173


Anwesend: 46 stimmberechtigte Mitglieder
Versammlungsleiter: Konsul F. Döbler, 1. Schützenmeister


Der 1. Schützenmeister stellte nach Eröffnung der Versammlung die satzungsgemäße Einberufung sämtlicher Mitglieder und die Beschlußfähigkeit fest. Anschließend gab er die in der Einladung angekündete Tagesordnung bekannt:
1. Begrüßung durch 1. Schützenmeister Konsul F. Döbler
2. Bericht des Sportleiters über herausragende sportliche Leistungen
3. Satzungsänderung nach dem Deutschen Vereinsrecht


Punkt 3 der Tagesordnung:
Die Generalversammlung beschloß einstimmig mit 46 Stimmen folgende Änderungen der Satzung von 1968:
1. § 1 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
„Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ́Steuerbegünstigte Zwecke ́ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.“
2. § 1 Abs. 4 der Satzung erhält folgende Fassung:
„ Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft.“
3. § 5 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.
4. in § 12 Abs. 5 der Satzung wird das Wort „Verwaltungsausgaben“ durch „Ausgaben“ ersetzt.
5. in § 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung werden die Worte „dem Ansuchen“ durch „der Auflage“ ersetzt.

Kempten, 25.April.1985

gez. Döbler
1. Schützenmeister


Auszug aus dem Protokoll zur Generalversammlung der Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Kempten/Allgäu 1466 vom 04.04.2014
87435 Kempten, Lindauer Str. 173


Anwesend: 61 stimmberechtigte Mitglieder
Versammlungsleiter: Josef Beer, 1. Schützenmeister


Punkt 9 der Tagesordnung (2. Satzungsänderung):
Die Generalversammlung beschloss einstimmig mit 61 Stimmen folgende Änderungen der Satzung von 1968:

§ 2 Abs. 2 Mitglied kann jede natürliche Person werden.
§ 3 Abs. 2 Über das Aufnahmegesuch entscheidet das Schützenmeisteramt mit dem jeweiligen Abteilungsleiter vom Gesellschaftsausschuss. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und der jeweilige Abteilungsleiter aus dem Gesellschaftsausschuss anwesend ist.
§ 3 Abs. 3 wird gestrichen
§ 3 a) Datenschutz
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes für die Gesellschaft erhoben und in einem EDV-gestützten Verfahren verarbeitet und genutzt werden.
Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Name, Vorname, Geburtsdatum
Anschrift, Telefon, e-mail Adresse,
Erstverein,
Bankverbindung (freiwillig)
Zusätzliche Daten, die im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten, einem eventuellen Ehrenamt oder sonstigen Vereinsaktivitäten zur Erfüllung der Vereinszwecke anfallen bzw. erforderlich sind. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft zur Gesellschaft nicht begründet werden. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Gesellschaftszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die Veröffentlichung, sowie interne Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Mitgliedermeldung an den Bayerischen Sportschützenbund e.V. und der Meldung zur Erlangung von Startberechtigungen bei Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und sonstigen schießsportlichen Veranstaltungen – nicht zulässig.

§ 6 Abs. 2 a) Geldbußen bis zum Betrag von 30 Euro.
§ 11 Abs. 2 Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und muss nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
§ 14 Abs. 2 Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der Regierung von
Schwaben vorzulegen.
Kempten, 06.04.2014


gez. Beer
1. Schützenmeister

Gz.: 10-1203.1-20


Vorstehende Satzungsänderung wurde hiermit gemäß § 33 Abs. 2 BGB von der Regierung von Schwaben genehmigt.
Augsburg, den 15. Mai.2014

gez. Helmut Fischer


Auszug aus dem Protokoll zur Generalversammlung der Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Kempten/Allgäu 1466 vom 22.03.2019
87435 Kempten, Lindauer Str. 173


Anwesend: 68 stimmberechtigte Mitglieder
Versammlungsleiter: Florian Hasler, 1. Schützenmeister


Punkt 11 der Tagesordnung (3. Satzungsänderung):

Die Generalversammlung beschloss mit 67:1 Stimmen folgende Änderung der Satzung von 1968:
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
(3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gesellschaftsvermögen an die Stadt Kempten im Allgäu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig mit 68 Stimmen folgende Änderung der Satzung von 1968:
§ 14 Schützenjugend
(1) Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus der Schützenjugend aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
(2) Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeister-amt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
(3) Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes der Gesellschaft zur
Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
(4) Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen die Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, so entscheidet der Gesellschaftsausschuss endgültig.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig mit 68 Stimmen folgende Änderung der Satzung von 1968:
§ 15 Satzungsänderungen
Anmerkung: Neue § -Nummer; inhaltlich unverändert zum alten § 14.

§ 16 Schlussbestimmungen
Anmerkung: Neue § -Nummer; inhaltlich unverändert zum alten § 15.
Die jetzigen §§ 15, 16 bleiben inhaltlich unverändert. § 14 wird nun als §15 benannt, §15 als §16.

Kempten, 25.03.2019


gez. Florian Hasler
1. Schützenmeister


Gz.: RvS-SG10-1203.1-20/2/8
Die vorstehende Satzungsänderung wurde gemäß §33 Abs. 2 BGB von der Regierung von Schwaben angenommen und genehmigt
Augsburg, 21.05.2019


gez. Helmut Fischer


¹ Diese Fassung gilt für Gesellschaften, die das Privileg besitzen, weil sie die Allgemeine Schützenordnung von 1868 vor dem Jahre 1900 als Satzung anerkannt haben. Gesellschaften, denen das Privileg vor dem 15. Januar 1869 durch besonderen Akt des Landesherrn verliehen worden ist, haben § 1 Abs. 2 wie folgt zu fassen: „Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund landesherrlicher Einzelverleihung.“

² Für Gesellschaften in kreisfreien Städten.

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